Unsere Satzung
S a t z u n g § 1 Der Verein führt den Namen „Gymnastikverein Wiegersen e.V.“. Sitz des Vereins ist in 21644 Wiegersen. Dieser Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Buxtehude eingetragen werden. § 2 Der Gymnastikverein Wiegersen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend im Sport und die Gesunderhaltung der Älteren. § 3 Der Gymnastikverein Wiegersen e.V. ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und des zuständigen Fachverbandes. § 4 Mitglied kann jede natürliche Person werden. Der Vorstand entscheidet über Aufnahme der neuen Mitglieder. § 5 Die Vereinsmitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Ein Mitglied kann ohne Angabe von Gründen mit einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Schluss eines Quartals kündigen. Die Kündigung muss in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand erfolgen. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Ausschließungsgründe sind insbesondere vereinsschädigendes Verhalten sowie Nichterfüllen der Beitragspflicht trotz Verzugseintritt. Der gezahlte Beitrag wird nach Austritt nicht zurückerstattet. § 6 Organe des Vereins sind die Jahreshauptversammlung bzw. die außerordentliche Mitgliederversammlung sowie der Vorstand. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich wobei je zwei Vorstandmitglieder gemeinsam handeln. § 7 Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei turnusmäßig in einem Jahr jeweils der erste Vorsitzende und der Schriftführer und im zweiten Jahr der zweite Vorsitzende und der Kassenwart gewählt werden. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wieder- bzw. Neuwahl im Amt. § 8 Der Vorstand wird durch die Jahreshauptversammlung gewählt. Diese Jahreshauptversammlung entscheidet darüber hinaus in allen Vereinsangelegenheiten, soweit nicht durch diese Satzung Entscheidungen anderen Organen übertragen worden sind. Die Jahreshauptversammlung soll kalenderjährlich erfolgen und wird unter den gleichen Voraussetzungen einberufen wie in Absatz 5 dieses Paragraphen bestimmt. Die Jahreshauptversammlung bestimmt darüber hinaus jeweils zwei Kassenprüfer. Die Jahreshauptversammlung bestimmt einen Jugendvertreter. Weitere Mitgliederversammlungen sind auf Antrag des Vorstandes einzuberufen. Die Einberufung soll unter Mitteilung einer Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung. Mitgliederversammlungen sind auch für den Fall einzuberufen, dass 30 % der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dieses dem Vorstand antragen. Den Vorsitz in jeder Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende; bei Abwesenheit sein Stellvertreter oder ein anderes Vorstandsmitglied. § 9 Die Mitgliederversammlung ist bei erfolgter ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ein Beschluss über die Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von 75 % der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung muss mit 80 % der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Wird diese Mindestanwesenheit nicht erreicht, so ist mit einer Frist von vier Wochen eine neuerliche Versammlung einzuberufen. Hier gilt auch wieder die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen. Jedes Mitglied übt mit Erreichen des 15. Lebensjahres sein Stimmrecht aus. Im Übrigen bleibt es beim Stimmrecht des gesetzlichen Vertreters. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und es Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderung soll der genaue Wortlaut angegeben werden. § 10 Die Mitgliedsbeiträge werden von dem Mitglied erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. § 11 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Niedersachsen e.V., der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. § 12 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Wiegersen, Neufassung nach Satzungsänderung vom 17.08.2005